Satzung

S a t z u n g

der

 Forstbetriebsgemeinschaft Benolpe (F.B.G.)

rechtsfähiger Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

 57 399 Kirchhundem-Benolpe

 Kreis Olpe

Nordrhein-Westfalen

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§ 1

Name und Sitz

Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen FBG Benolpe.

Sie hat ihren Sitz in 57399 Kirchhundem – Benolpe.

 

Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975 (BGBl. I S 1037) und ein wirtschaftlicher Verein

im Sinne von § 22 BGB.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

Die Forstbetriebsgemeinschaft hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldgrundstücke zu verbessern.  Sie hat folgende Aufgaben:

          

  • Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung

 

Bei Bedarf führt sie folgende Aufgaben durch:

1) Abstimmung über Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte

2) Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandespflegearbeiten einschließlich Forstschutz

3) Bau und Unterhaltung von Wegen

4) Sicherung planmäßiger, forstfachlicher Hilfe der Mitglieder durch Abschluß eines Vertrages mit der Forstbehörde zur Übernahme des Betriebsvollzugs oder wesentlicher Teile davon oder durch Einstellung einer Fachkraft

5) Beschaffung von Saatgut, Pflanzen, Zaunmaterial, Düngemittel, Unkrautbekämpfungsmittel und sonstigen Forstschutzmitteln usw.

6) Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Wirtschaftlichkeit der angeschlossenen Betriebe und der Sicherung der nachhaltigen Holzerzeugung dienen

7) Einstellung oder Vermittlung von Waldarbeitern zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1)     Die Forstbetriebsgemeinschaft kann auf schriftlichen Antrag Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldflächen oder von zur Aufforstung bestimmten Grundstücken als Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand; gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(2)     Beruht die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an einem Grundstück, so ist sie vererblich; sie kann zusammen mit dem Grundstück durch Rechtsgeschäfte auf einen anderen übertragen werden. Wird sie bei der Veräußerung des Grundstücks nicht auf den Erwerber übertragen, hat dieser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Das gleiche gilt für den Erwerb eines Teiles der angeschlossenen Waldflächen eines Mitglieds.

(3)     Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Mitgliedschaft auf einem vererbten oder übertragenen Nutzungsverhältnis an dem angeschlossenen Grundstück beruht.

(4)     Die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft notwendigen Daten können durch die Forstbetriebsgemeinschaft mit Zustimmung des Einzelmitgliedes auf EDV gespeichert und verarbeitet werden. Die Weitergabe von personenbezogenen und einzelbetrieblichen Daten ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Mitglieder und gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 4

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit der Veräußerung oder dem sonstigen Verlust des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an der gesamten angeschlossenen Grundfläche, es sei denn, daß sie mit der Grundfläche auf den Rechtsnachfolger übertragen worden ist.

(2) Die Mitgliedschaft kann ferner durch schriftliche Kündigung an den Vorstand beendet werden. Die Kündigung ist frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres seit Beitritt zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

(3)   Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie gegenüber der Forstbetriebsgemeinschaft eingegangene Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlußfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.

(4)     Zur Abwendung unbilliger Härten sollen ausscheidenden Mitgliedern Sondereinlagen, die sie über die gemeinschaftlichen Beiträge und Umlagen hinaus für die Beschaffung von Maschinen und anderen forstlichen Einrichtungen eingezahlt haben, entsprechend dem Verkehrswert des betreffenden Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens erstattet werden. Die Erfüllung der Vereinsaufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

 

(1)     Jedes Mitglied hat das Recht,

a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

b) die Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu benutzen, sich an ihren Veranstaltungen zu beteiligen, an den sonstigen Vorteilen, die die Forstbetriebsgemeinschaft bietet und an den Erträgen teilzuhaben,

c) Vorschläge über Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Forstbetriebsgemeinschaft zu machen,

d) die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, die Pläne für Einzelaufgaben und das Mitgliederverzeichnis einzusehen,

e) sich bei Auferlegung einer Vertragsstrafe durch den Vorstand zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu wenden.

 

(2)     Durch die Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft bleiben die Rechte der Einzelnen, ihre Grundstücke zu veräußern, sie zu belasten oder über sie anderweitig zu verfügen, unberührt.

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

(1)     Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten.

b) Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, auf ihren zum Zusammenschluß gehörenden Grundstücken im Rahmen des Zumutbaren zu dulden,

c) Umlagen und Beiträge fristgerecht zu entrichten,

d) das Eigentum der Forstbetriebsgemeinschaft schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen,

e) die gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Veräußerung durch Vermittlung der Forstbetriebsgemeinschaft bestimmten Walderzeugnisse durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen und hierzu fristgerecht bereitzustellen.

 

(2)     Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten, so kann der Vorstand eine Vertragsstrafe bis zu 1.000,– DM verhängen. Das Mitglied kann gegen die Vertragsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Vertragsstrafe aufheben oder mildern.

 

§  7

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

         §  8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:

 

1.  die Wahl des Vorstandes,

2.  die Wahl der Rechnungsprüfer,

3.  Grundsätze der Geschäftsführung,

4.  Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen,

5.  die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten,

6.  die Aufnahme von Darlehen für den Verein,

7.  die Genehmigung des Haushaltplanes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

8.  die Verwendung von Erträgen und Erlösen,

9.  die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Forstbetriebsgemeinschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,

10.  die Änderung der Satzung,

11.  Anträge auf Aufnahme, in Fällen der Ablehnung durch den Vorstand,

12.  den Ausschluß von Mitgliedern,

13.  die Verhängung von Vertragsstrafen in Berufungsfällen,

14.  die Auflösung des Vereins.

 

 

§  9

Vorsitz, Einberufung, Niederschrift

 

(1)     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(2)     Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ortsüblich durch Aushang, beziehungsweise für auswärtige Mitglieder schriftlich, jeweils unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zehn Tagen. Geplante Satzungsänderungen sind in vollem Wortlaut in die Einladung aufzunehmen oder als Anlage beizufügen.

(3)     Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:

 

1. Ort und Tag der Versammlung,

2. Name des Vorsitzenden und des Protokollführers,

3. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

4. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlußfähigkeit,

5. die Tagesordnung,

6. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.

 

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10

Stimmen und Mehrheitsverhältnisse

 

(1)     Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme je angefangene 10 ha seiner angeschlossenen Grundfläche, höchstens jedoch zwei Fünftel der Gesamtstimmen. Gesamthandeigentümer und Miteigentümer können nur einheitlich abstimmen.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens einem Drittel Flächenanteil anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.

(3)     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4)   Beschlüsse über eine Satzungsänderung, über die Grundsätze der durchzuführenden Aufgaben sowie über gemeinsame Verkaufsregeln bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von mindestens vier Fünftel der Stimmen der beschlußfähigen Versammlung.

(5)  Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied oder ein Familienmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, das jedoch auch damit nicht über mehr als zwei Fünftel der Gesamtstimmen der Forstbetriebsgemeinschaft verfügen darf.

(6)  Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein oder ein Verfahren gegen

ihn betrifft.

(7)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlußantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse die gleichen Bedingungen wie für eine Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11

Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und 3 Beisitzern (Ortsvertrauensleuten).

(2)   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(3)   Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden eingeladen. Die Einladungsfrist soll in der Regel drei Tage betragen.

(4)   Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)     Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens  3  Mitglieder anwesend sind.

(6)     Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. Namen der Anwesenden,

3. die Art der Einladung und die Einladungsfrist,

4. die Tagesordnung,

5. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der FBG nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. darüber zu wachen, daß die satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt werden,

2. Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihre Stimmrechte und die angeschlossenen Grundstücke zu ersehen sind,

3. Abschluß und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen,

4. Beschluß über Aufnahmeanträge,

5. Beschluß über schriftliche Abstimmungen,

6. Verhängung von Vertragsstrafen.

(2)     Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die FBG gerichtlich und außergerichtlich.

(3)     Sie haben außerdem insbesondere folgende Aufgaben:

1. Geschäftsführung der FBG und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2. Vermögensverwaltung der FBG und Anweisung von Zahlungen.

 

§ 13

Geschäftsführung

 

(1)     Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übergeben.

(2)     Zur Führung der Kassengeschäfte kann diesem ein Rechnungsführer (Schatzmeister) zur Seite gestellt werden.

 

§ 14

Ehrenamt, Ersatz von Unkosten

(1)  Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.

(2)  Unkosten, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für die Forstbetriebsgemeinschaft entstehen, werden auf Anforderung ersetzt.

(3)  Für den Geschäftsführer und Rechnungsführer (Schatzmeister) kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Entschädigung festsetzen.

 

§ 15

Finanzierung der Aufgaben

Die Forstbetriebsgemeinschaft finanziert ihre Aufgaben durch Beiträge, Anteileinlagen, sonstige Entgelte und durch staatliche Beihilfen.

 

§ 16

Rechnungslegung, Entlastung

(1)     Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben möglichst binnen acht Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten.

(2)     Der Vorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor.

 

§ 17

Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 18

Verhältnis zum Waldbauernverband

 (1)     Der Verein ist korporativ dem Waldbesitzerverband “Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V.” angeschlossen.

Die korporative Mitgliedschaft steht der Einzelmitgliedschaft nicht entgegen. Soweit Vereinsmitglieder oder Bewerber um die Mitgliedschaft für Ihren Waldbesitz keine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Waldbauernverband wollen, bleibt ihre Rechtsstellung im Verein oder die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein davon unberührt.

(2)     Weil der Verein Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit dem Waldbauernverband legt, kann der Vorsitzende der zuständigen Kreisgruppe des Waldbauernverbandes als deren Vertreter zu den Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen werden. Er hat beratende Stimme und das Recht Anträge zu stellen.

§ 19

Auflösung

 (1)     Im Falle der Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

(2)     Ist hierüber kein Beschluß zustandegekommen, fällt das Vereinsvermögen den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Grundstücke zu.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung in Benolpe am 30.03.1999 beschlossen.

 

Die Satzung vom 16. November 1996 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

 

Unterschriften: