Satzung

S a t z u n g

des

Schützenvereins Benolpe e. V.

in der Fassung vom 21.01.2017

I. Allgemeine Grundsatzbestimmungen

§ 1
Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Benolpe e.V.“

(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen, 57072 Siegen, (VR 4248) eingetragen.

§ 2
Vereinssitz

Sitz des Vereins ist Kirchhundem – Benolpe, Gemeinde Kirchhundem, Kreis Olpe.

§ 3
Vereinsjahr

Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Kreisschützenbundes Olpe und des Sauerländer Schützenbundes im Deutschen Schützenbund.

§5
Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein sieht sich in besonderer Weise den Werten „Glaube, Sitte, Heimat“ verpflichtet. So versteht er sich als Hüter der heimatlichen Sitte und des heimatlichen Brauchtums. Von dieser ideellen Zielrichtung wird die Aufgabenstellung des Vereins vornehmlich bestimmt.

(2) Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere

  • die Förderung des traditionellen Brauchtums – insbesondere das in langer Tradition gefeierte Schützenfest mit Vogelschießen und Festumzügen auszurichten.
  • Eintracht, Bürgersinn, Liebe und Treue zur Heimat und zum deutschen Vaterland zu wecken, zu pflegen und zu stärken.
  • das Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewalt zu wecken, zu erhalten und zu festigen,
  • die traditionelle Bindung zur Kirche zu pflegen und zu festigen,
  • im Zusammenwirken mit den übrigen dörflichen Vereinen und Institutionen das Bewusstsein für die Geschichte und die Zukunft des Dorfes Benolpe zu wecken, zu fördern.
  • an der Förderung der Heimat durch Gestaltung und Fortentwicklung des Dorfbildes mit zu wirken, die im Eigentum des Vereins stehende Schützenhalle und ihr unmittelbares Umfeld für Zwecke und Aufgaben des Vereins sowie für Veranstaltungen der dörflichen Gemeinschaft, ihrer Mitglieder sowie der übrigen örtlichen Vereine und Institutionen als Träger zu erhalten und zu bewirtschaften,
  • den vereinseigenen Schießplatz mit Schießanlage („Vogelstange“) unter Beachtung der jeweils geltenden Sicherheitsbestimmungen zu erhalten und zu pflegen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder sonstige gewerbliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Jeder Beschluss über die Änderung des Satzungszwecks ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 6
Ehrenamtliche Tätigkeit und Aufwandsersatz

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Im Rahmen der finanzwirtschaftlichen Möglichkeiten kann den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 17 d. Satzung) jeweils eine nach wirtschaftlichen Grundsätzen angemessene pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden.

Die näheren Bestimmungen trifft die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(3) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Porto, Telefonkosten usw.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen unabweisbar notwendig waren und durch prüfbare Belege nachgewiesen wurden.

 

II. Organisation

§ 7
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder männliche Einwohner des Dorfes Benolpe werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Verein strebt die Mitgliedschaft möglichst aller entsprechenden Dorfbewohner an.
Auch nicht Ortsansässige können unter der Voraussetzung des Satzes 1 die Mitgliedschaft erwerben.

(2) Die Vereinsmitglieder tragen die Bezeichnung „Schützenbrüder“. Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 24. Lebensjahr heißen auch „Jungschützen“.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme. Die Aufnahme wird bewirkt durch Eintragung in die Mitgliedsliste.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.Diese entscheidet endgültig.

(4) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • durch Austritt,
    der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand (§ 18 der Satzung) gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende des Vereinsjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  • durch Ausschluss,
    Der Ausschluss ist zulässig bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verstoß    gegen die Satzung oder gegen den Vereinszweck sowie bei vereinsschädigendem Verhalten.
    Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist.
    Der Ausschuss erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 8
Ehrenmitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder, die sich in besonderer Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes (§18) oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder. Die Entscheidung bedarf der 2/3 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Sie haben im Übrigen die Rechtsstellung von Mitgliedern.

§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Sie sind an die Bestimmungen der Satzung gebunden.

(2) Die Mitglieder sind grundsächlich zur Übernahme von Vereinsämtern berechtigt und verpflichtet. Nur berechtigte persönliche Gründe rechtfertigen die Ablehnung eines Vereinsamtes.

(3) Die Mitglieder sind nach Maßgabe des § 11 der Satzung zur fristgerechten Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, die Aufnahme eines Behandlungspunktes auf der Tagesordnung zu beantragen (§ 14 Abs. 3 d. Satzung).

(5) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, soweit es nicht wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossen ist.

§ 10
Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge) erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und Maßnahmen sowie zum Abbau finanzieller Defizite des Vereins können Umlagen als Sonderleistungen erhoben werden. Die näheren Einzelheiten regeln die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Für folgende Mitglieder gelten folgende besondere Beitragsregelungen:

  • der Beitrag für Mitglieder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ermäßigt sich auf 40% des nach Abs. 2 festgelegten Mitgliedsbeitrages,
  • die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Der Verlust der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss befreit nicht von der Zahlungspflicht für rückständige Beiträge bzw. den Beitrag für das Jahr des Austritts bzw. des Ausschusses.

(5) Bei Mitgliedern bis zum 24. Lebensjahr ermäßigt sich die Umlage nach Abs. 2 auf 40%.

(6) Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen und auf begründeten schriftlichen Antrag hin Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder zinslos stunden.

§ 11
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§§ 13 – 16 d. Satzung),
  • der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 17 d. Satzung),
  • der geschäftsführende Vorstand (§§ 18, 19 d. Satzung),
  • der erweiterte Vorstand (§ 20 d. Satzung).

§ 12
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  • Genehmigung der Jahresrechnung,
  • Beschluss des Wirtschaftsplanes,
  • Wahl des Vorstandes gem. §§ 17 – 20 d. Satzung, und der Rechnungsprüfer (§ 24 d. Satzung)
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
  • Erlass und Änderung der Vereinssatzung,
  • Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Berufungsentscheidung in Aufnahmeverfahren,
  • Festsetzung von Aufwandsentschädigungen,
  • Erlass einer Hallenordnung (Haus- und Entgeltordnung) für die Schützenhalle,
  • Festlegung von Festen und sonstigen Veranstaltungen und deren Termine,
  • Erlass einer Festordnung für das Schützenfest,
  • Entscheidung über Ausgaben im Wert von mehr als 2500,- €,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Bestellung von Liquidatoren.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner für alle anderen Angelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich – möglichst im 1. Quartal – einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). In dieser ist mindestens über den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Wirtschaftsplan und die Entlastung des Vorstandes zu beraten und zu beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB mindestens eine Woche vorher durch öffentlichen Aushang an der öffentlichen Aushangtafel am Johannes-Hatzfeld-Platz unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zum 15.12. des Vorjahres schriftlich die Aufnahme eines Behandlungspunktes in die Tagesordnung beantragen. Der Antrag bedarf der Begründung.

(4) In der Versammlung dürfen Anträge und Punkte, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, nicht beraten werden. Beratung und Beschlussfassung sind zulässig, wenn dies die Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden (Versammlungsleiter) geleitet.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmen, deren Ungültigkeit durch den Versammlungsleiter festgestellt wird, zählen mithin bei der Berechnung nicht mit.
Zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dabei ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Die Stimmenabgabe erfolgt durch Handzeichen.

  • Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung bei mehr als einem Bewerber mittels Stimmzettels.
  • Eine Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt auch, wenn ein Mitglied der Versammlung geheime Abstimmung verlangt.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen; dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

  • das Interesse des Vereins dies erfordert, oder
  • ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Im Übrigen finden die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden satzungsrechtlichen Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 16
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein zur Vertretung berechtigt.

(2) Nach innen soll der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§ 17
Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • den in § 17 Abs. 1 d. Satzung bezeichneten Mitgliedern,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassierer.

(2) Für den Schriftführer und den Kassierer kann jeweils ein Stellvertreter gewählt werden. Die Stellvertreter gehören abweichend von Abs. 1 ebenfalls dem geschäftsführenden Vorstand an.
Sie werden jeweils nur tätig im Falle der Verhinderung oder auf Grund besonderer Aufgabenzuweisung durch den ersten Vorsitzenden.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Geschäftsführung zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(4) Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Festlegung der Tagesordnung,
  • Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes,
  • Führung der Protokolle,
  • Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie der Buch- und Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Der erste Vorsitzende leitet den Verein. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen und Sitzungen. Im Falle der Stimmengleichheit bei Beschlüssen des Vorstandes gibt seine Stimme den Ausschlag.

(6) Der erste Vorsitzende (im Verhinderungsfalle oder stellvertretende Vorsitzende) beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein.

§ 18
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes im Sinne des § 18 der Satzung

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder (darunter ein Vorstandsmitglied nach § 17 d. Satzung) anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag; bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme gehindert, so ist dies dem ersten Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden mitzuteilen.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag in vollem Umfange zustimmen.

§ 19
Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  •  den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  •  dem Major,
  •  dem Hauptmann,
  •  den Zugoffizieren (erster und zweiter),
  •  dem Adjutanten,
  •  dem Fähnrich und seinen Fahnenoffizieren,
  •  dem Schießwart,
  •  dem Jugendsprecher,
  •  dem Hallenwart,
  •  dem Beisitzer Internet
  •  den Reserveoffizieren.

(2) Der erweiterte Vorstand ist im Wesentlichen zuständig für die Gestaltung der Festprogramme sowie für die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Feste und sonstigen Veranstaltungen.
Er hat darüber hinaus die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder, darunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind.
Der erweiterte Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

(4) Für die Sitzungen und Beschlussfassungen gilt § 19 der Satzung entsprechend.

§ 20
Wahl des Vorstandes

(1) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewählt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Abweichend hiervon beträgt die Wahlzeit des Jugendsprechers jeweils 1 Jahr.

(3) Zum ersten Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden können nur Mitglieder gewählt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können – mit Ausnahme des Jugendsprechers – nach Vollendung des 21. Lebensjahres gewählt werden.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder bestimmt sich nach folgendem zeitlichem Turnus:

a) im ersten Jahr sind zu wählen:

  • der erste Vorsitzende,
  • der Kassierer,
  • der Major,
  • der erste Zugoffizier,
  • der erste Reserveoffizier
  • Beisitzer Internet
  • Hallenwart.

b) im zweiten Jahr sind zu wählen:

  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Hauptmann,
  • der Fähnrich,
  • die Fahnenoffiziere,
  • der Schießwart
  • der zweite Reserveoffizier.

c) im dritten Jahr sind zu wählen:

  • der Schriftführer,
  • der Adjutant,
  • der zweite Zugoffizier.
  • der dritte Reserveoffizier.

(5) Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(6) Sollte ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode ausscheiden, so wird dessen Amt durch Ersatzwahl bis zur turnusmäßigen Neuwahl neu besetzt.

(7) Sofern Mitglieder des Vorstandes ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§ 21
Arbeitsteilung im geschäftsführenden und im erweiterten Vorstand

(1) Unabhängig von ihrer gemeinschaftlichen Verantwortung für das Ganze werden die Aufgaben und Funktionen der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes – soweit diese Satzung nicht etwas anderes regelt –  wie folgt bestimmt:

Der erste Vorsitzende führt den Verein und erstattet den Jahresbericht. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen.
Im Verhinderungsfalle werden die Befugnisse des ersten Vorsitzenden von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten und führt die Protokolle. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von ihm in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Schriftführer fungiert auch als Mediensprecher, sofern der erste Vorsitzende sich diese Funktion nicht vorbehält.

Der Kassierer besorgt die laufenden Rechnungsgeschäfte und führt die Kasse. Er legt darüber alljährlich die Jahresrechnung. Dem Kassierer obliegen ferner die Erarbeitung des Wirtschaftsplanes und dessen technische Abwicklung.

Der Major ist der Repräsentant des Vereins bei Festumzügen. Die näheren Einzelheiten regelt die Festordnung.

Der Hauptmann leitet alle äußerlichen Festlichkeiten; namentlich bei Festumzügen. Er wird dabei von den Offizieren unterstützt. Die näheren Einzelheiten regelt die Festordnung.

Der Schießwart ist beim Vogelschießen und Schießsport für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich. Alle Vereinsmitglieder haben während des Vogelschießens und sonstiger Schießsportveranstaltungen seinen Anordnungen Folge zu leisten. Dem Schießwart obliegt insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen während des Schießens und der übrigen Auflagen der Ordnungsbehörden in Bezug auf den Schießplatz und das Schießen. Der Schießwart ist diesbezüglich gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern nicht weisungsgebunden.
Der Hallenwart ist für alle Fragen der Unterhaltung, des Betriebes und der Vermietung der Schützenhalle zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung und der Hallenordnung eine andere Zuständigkeit gegeben ist.

§ 22
Rechnungsprüfer

(1) Zur Prüfung der Ausführung des Wirtschaftsplanes, der Buchführung und der Jahresrechnung bestellt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer werden jeweils für 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt nur im Wechsel, so dass jeweils nur ein Rechnungsprüfer            gewählt wird. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Über das Ergebnis der Rechnungsprüfer erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.


III. Vermögen

§ 23
Vermögen und Vermögensverwaltung

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus unbeweglichen und beweglichen Bestandteilen.

(2) Es ist nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und in seinem Bestand zu erhalten.

(3) Über das Vermögen ist ein Bestandsverzeichnis zu führen.


IV. Haftung

§ 24
Haftung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, sofern dieser durch deren vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten einen Schaden erleidet.

(2) Im Übrigen finden die Vorschriften des BGB Anwendung.


V. Schützenfest

§ 25
Schützenfest

(1) Das Schützenfest ist alljährlich in traditioneller Weise zu feiern. Der Termin wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Festprogramm und Ablauf des Festes bestimmen sich nach der Festordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


VI. Vereinsauflösung

§ 26
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine ¾ – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Der Verein ist aufzulösen, wenn der Vereinszweck (§ 5 d. Satzung) entfällt. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, soweit nicht nach § 48 BGB andere Personen zu Liquidatoren durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt werden.

(4) Der Vorstand – sofern nicht andere Personen zu Liquidatoren bestellt sind  – hat die Vereinsauflösung in den Regionalzeitungen „Westfalenpost“ und „Westfälische Rundschau“ bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind Gläubiger zur Meldung ihrer Ansprüche aufzufordern.

(5) Der Vorstand – sofern nicht andere Personen zu Liquidatoren bestellt sind – hat unverzüglich etwaige Forderungen des Vereins (insbesondere die rückständigen Mitgliedsbeiträge und Umlagen) einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen.

(6) Mit Auflösung des Vereins fällt das nach Liquidation verbleibende Restvermögen an die Gemeinde Kirchhundem. Diese darf es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Ortschaft Benolpe verwenden. Entsprechendes gilt auch beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins.

(7) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. (§ 61 Abs. 2 AO).


VII. Schlussbestimmung

§ 27
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt gem. § 71 Abs. 1 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Januar 2011 außer Kraft.

Diese Neufassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 21.01.2017 beschlossen worden.